Entscheidungen zu § 63 Abs. 5 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2014/3/25 10Ob17/14v, 10Ob18/19y, 10Ob24/19f, 10Ob23/19h

Norm: AußStrG §63 Abs5
Rechtssatz: Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, hat es diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwort... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.03.2014

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