RS OGH 2025/2/20 10Ob17/14v; 10Ob18/19y; 10Ob24/19f; 10Ob23/19h; 10Ob41/22k; 2Ob98/24m

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Rechtssatz

Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, hat es diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG).Die Zustellung durch das Erstgericht kann keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten.Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig, hat es diesen Beschluss (nicht nur) den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (Paragraph 63, Absatz 5, AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG).Die Zustellung durch das Erstgericht kann keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0132531

Im RIS seit

09.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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