Norm: ZPO §528 Abs2 Z1aZPO §528 Abs2 Z2aAußStrG 2005 §62 Abs3AußStrG 2005 §63 Abs1AußStrG 2005 §63 Abs2ZPO §84
Rechtssatz: Zur Entscheidung über die Zurückweisung eines nicht verbesserten Revisionskurses, der jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§... mehr lesen...