Norm: AußStrG 2005 §6 Abs3AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
Rechtssatz: Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aus. Auch die Unterschrift seiner Organwalter steht der eines Rechtsanwalts nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG gleich. Für Revisionsrekurse im Unterhaltsfestsetzungsverfahren reicht wie bisher die Vertretung von Minderjährigen dur... mehr lesen...