Norm: AußStrG 2005 §55 Abs1AußStrG 2005 §57
Rechtssatz: Nach § 55 Abs 1 AußStrG 2005 ist das Rekursgericht grundsätzlich angehalten in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Rückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz setzt voraus, dass dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert würden. Entscheidungstexte 7 Ob 221/05h ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §55 Abs1AußStrG 2005 §57AußStrG §14 C2cZPO §496 Abs3
Rechtssatz: Jedenfalls in jenen besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden, ist § 496 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 148/97i Entscheidungstext OGH 27.01... mehr lesen...