Norm
AußStrG 2005 §55 Abs1Rechtssatz
Jedenfalls in jenen besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden, ist § 496 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden.Jedenfalls in jenen besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden, ist Paragraph 496, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109740Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00148_97I0000_001