Norm: AußStrG 2005 §52 Abs2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA1b
Rechtssatz: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 G AußStrG §16 BII3b AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §52 Abs2 GOG §38 AußStrG Art. 10 § 2 heute AußStrG Art. 10 § 2 gültig ab 01.07.2007 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 ... mehr lesen...