Norm: AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68 Abs1
Rechtssatz: Wenn das Rechtsmittel einer Antragstellerin zulässige Neuerungen enthält, ist der Antragsgegnerin zum Zwecke der Wahrung ihres rechtlichen Gehörs jedenfalls eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen. Entscheidungstexte 2 Ob 163/07w Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w Veröff: SZ 2008/23 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §18AußStrG 2005 §51AußStrG 2005 §52 Abs1FBG §24MUGB §283
Rechtssatz: Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn e... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 idF 2.ErwSchG §120AußStrG §14 C2d5AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §120AußStrG §238 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinne des §238 Abs2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung (sonstiger) dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. ... mehr lesen...