Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §45 Abs3ZPO §514 B
Rechtssatz: Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtliche geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG beschwert. Entscheidungstexte 6 Ob 8/85 Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 8/85 NZ 1986,65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG 2005 §44AußStrG 2005 §45AußStrG §45 Abs3
Rechtssatz: Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Die Frage nach dem Rekursinteresse betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichs... mehr lesen...