RS OGH 2018/9/25 6Ob8/85, 6Ob7/85, 4Ob161/18g

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Rechtssatz

Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtliche geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG beschwert.Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung im Sinne der gefundenen Lösung ihre rechtliche geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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