Norm: AußStrG §42 Abs1
Rechtssatz: Es geht nicht ohne weiteres an, in einer Vorphase Verfügungen über Verlassenschaftsverfahren zu treffen bzw zu genehmigen und sodann auszusprechen, daß nach § 72 Abs 1 AußStrG mangels Vermögen keine Abhandlung stattfindet (Hier: Nachholung der Verbücherungsvoraussetzungen in Ansehung eines eine Liegenschaft betreffenden Übergabsvertrages unter Bestellung eines Kurators hiefür). Entscheidung... mehr lesen...