Norm
AußStrG §42 Abs1Rechtssatz
Es geht nicht ohne weiteres an, in einer Vorphase Verfügungen über Verlassenschaftsverfahren zu treffen bzw zu genehmigen und sodann auszusprechen, daß nach § 72 Abs 1 AußStrG mangels Vermögen keine Abhandlung stattfindet (Hier: Nachholung der Verbücherungsvoraussetzungen in Ansehung eines eine Liegenschaft betreffenden Übergabsvertrages unter Bestellung eines Kurators hiefür).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007648Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0050OB00306_7400000_001