RS OGH 1975/2/18 5Ob306/74

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Veröffentlicht am 18.02.1975
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Norm

AußStrG §42 Abs1

Rechtssatz

Es geht nicht ohne weiteres an, in einer Vorphase Verfügungen über Verlassenschaftsverfahren zu treffen bzw zu genehmigen und sodann auszusprechen, daß nach § 72 Abs 1 AußStrG mangels Vermögen keine Abhandlung stattfindet (Hier: Nachholung der Verbücherungsvoraussetzungen in Ansehung eines eine Liegenschaft betreffenden Übergabsvertrages unter Bestellung eines Kurators hiefür).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/74
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 5 Ob 306/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007648

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0050OB00306_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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