Norm: ABGB §1020ZPO §26ZPO §36AußStrG 2005 §4 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs4
Rechtssatz: Die Vertretungsbefugnis eines während eines Außerstreitverfahrens erster Instanz (in welchem sich eine Partei durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen kann) emeritierten Rechtsanwalts bleibt bis zur Aufhebung der Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere durch Widerruf oder Kündigung (§§ 1020 f ABGB), weiterhin bestehen. ... mehr lesen...