RS OGH 2008/2/14 2Ob163/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §1020
ZPO §26
ZPO §36
AußStrG 2005 §4 Abs1
AußStrG 2005 §6 Abs4

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis eines während eines Außerstreitverfahrens erster Instanz (in welchem sich eine Partei durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen kann) emeritierten Rechtsanwalts bleibt bis zur Aufhebung der Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere durch Widerruf oder Kündigung (§§ 1020 f ABGB), weiterhin bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123311

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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