Norm: AußStrG 2005 §137 Abs1AußStrG §207 Abs1AußStrG 2005 §137 Abs3
Rechtssatz: Der Begriff „Bedenken gegen die Richtigkeit" in § 207 Abs 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 (§ 137 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltun... mehr lesen...