RS OGH 2007/8/7 4Ob122/07f, 5Ob105/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

AußStrG 2005 §137 Abs1
AußStrG §207 Abs1
AußStrG 2005 §137 Abs3

Rechtssatz

Der Begriff „Bedenken gegen die Richtigkeit" in § 207 Abs 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 (§ 137 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111) bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit einer geprüften Rechnung. Eine rechtskräftige Bestätigung der Rechnung über die Vermögensverwaltung im Außerstreitverfahren schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Vermögensverwaltung durch den Pflegebefohlenen oder seinen Erben im streitigen Rechtsweg nicht aus. Ob der gesetzliche Vertreter nach materiellem Recht berechtigt war, einzelne Einkünfte des Betroffenen für bestimmte Zwecke zu verwenden, ist nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung im Außerstreitverfahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/07f
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 122/07f
    Veröff: SZ 2007/119
  • 5 Ob 105/09s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 105/09s
    Vgl; Beisatz: Eine dem Sachwalter erteilte Entlastung steht einer möglichen Schadenersatzforderung gegen diesen nicht entgegen. (T1)

Schlagworte

Pflegschaftsrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122359

Im RIS seit

06.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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