Entscheidungen zu § 19 Abs. 4 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1959/6/29 2Ob352/59

Norm: AußStrG §19 Abs4
Rechtssatz: Das Außerstreitgesetz enthält - abgesehen von § 12 Abs 2 und § 19 Abs 4 - keine allgemeinen Bestimmungen über die Aufschiebung eines der in § 19 AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel des Außerstreitverfahrens. Diesbezüglich sind daher die Vorschriften der EO über die Aufschiebung (§§ 42 ff) sinngemäß anzuwenden (betrifft: Abnahme eines Kindes). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.1959

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