RS OGH 1959/6/29 2Ob352/59

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Veröffentlicht am 29.06.1959
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Rechtssatz

Das Außerstreitgesetz enthält - abgesehen von § 12 Abs 2 und § 19 Abs 4 - keine allgemeinen Bestimmungen über die Aufschiebung eines der in § 19 AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel des Außerstreitverfahrens. Diesbezüglich sind daher die Vorschriften der EO über die Aufschiebung (§§ 42 ff) sinngemäß anzuwenden (betrifft: Abnahme eines Kindes).Das Außerstreitgesetz enthält - abgesehen von Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 4, - keine allgemeinen Bestimmungen über die Aufschiebung eines der in Paragraph 19, AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel des Außerstreitverfahrens. Diesbezüglich sind daher die Vorschriften der EO über die Aufschiebung (Paragraphen 42, ff) sinngemäß anzuwenden (betrifft: Abnahme eines Kindes).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 352/59
    Entscheidungstext OGH 29.06.1959 2 Ob 352/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007352

Dokumentnummer

JJR_19590629_OGH0002_0020OB00352_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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