Entscheidungen zu § 185 Abs. 1 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1997/9/9 4Ob236/97b, 7Ob141/03s

Norm: AußStrG §185 Abs1B-VG Art90 Abs1MRK Art6 Abs1 II7
Rechtssatz: In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.09.1997

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