Entscheidungen zu § 173 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2008/5/8 3Ob9/08g, 6Ob18/10f, 5Ob217/20b

Norm: ABGB §810ABGB §956AußStrG 2005 §173
Rechtssatz: Zur Anfechtung des vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall nach § 956 zweiter Satz ABGB ist nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung aller übrigen legitimiert. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.05.2008

RS OGH 1994/11/22 4Ob561/94, 7Ob142/00h, 4Ob227/01p, 3Ob111/07f, 3Ob9/08g

Norm: ZPO §228 B4AußStrG 2005 §173
Rechtssatz: Dass auch dem ruhenden Nachlass der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrages zusteht, beseitigt nicht das rechtliche Interesse der berufenen Erben an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erblasser und einem Dritten geschlossenen Vertrages. Entscheidungstexte 4 Ob 561/94 Entscheidungstext OGH 22.11.19... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1994

RS OGH 1972/11/8 1Ob243/72 (1Ob244/72)

Norm: ABGB §608ABGB §613AußStrG §158AußStrG §165AußStrG §173
Rechtssatz: Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach § 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassensc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.11.1972

RS OGH 1965/8/18 8Ob215/65

Norm: AnerbenG §10AußStrG §170AußStrG §173
Rechtssatz: Liegt kein Fall vor, in dem ein Zwang zur gerichtlichen Erbteilung besteht, dann kann das Verlassenschaftsgericht keinen Einfluß auf die Erbteilung nehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 215/65 Entscheidungstext OGH 18.08.1965 8 Ob 215/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.08.1965

RS OGH 1954/10/27 1Ob765/54

Norm: ABGB §613AußStrG §172AußStrG §173JN §1 RJ
Rechtssatz: Die Prüfung des vom Vorerben gelegten Endausweises obliegt dem Abhandlungsgericht im außerstreitigen Verfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 765/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 1 Ob 765/54 SZ 27/266 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008307... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.10.1954

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