Norm
ABGB §608Rechtssatz
Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach § 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach Paragraph 158, Absatz 2, Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008190Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00243_7200000_002