Norm: AußStrG 2005 §166 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern. Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in d... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3 AußStrG §166 Abs2 EO §40 Abs1 EO §44 Abs2 Z1 A1: AußStrG § 166 heute AußStrG § 166 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 AußStrG § 166 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 ... mehr lesen...