Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags an die Beschwerdeführerin (BF) sowie der Erhebung einer Vorstellung durch diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017, zugestellt am 12.06.2017, die BF zur Zahlung der im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 566.644,00 (Bemessungsgrundlage EUR 94.440.652,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet... mehr lesen...