Entscheidungsdatum
06.10.2017Norm
AußStrG §161Spruch
W183 2164708-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GRAFF NESTL & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.06.2017, Zl. 100 Jv 1723/17z-33a, betreffend GerichtsgebührenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch GRAFF NESTL & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 08.06.2017, Zl. 100 Jv 1723/17z-33a, betreffend Gerichtsgebühren
I. hinsichtlich der Beschwerde zu Recht erkannt:römisch eins. hinsichtlich der Beschwerde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 8 Anm. 2a GGG, § 24 Abs. 2 und § 2 Z 1 lit. g GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 8 Anmerkung 2a GGG, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:römisch zwei. hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A)
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags an die Beschwerdeführerin (BF) sowie der Erhebung einer Vorstellung durch diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017, zugestellt am 12.06.2017, die BF zur Zahlung der im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 566.644,00 (Bemessungsgrundlage EUR 94.440.652,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die BF sei als eingeantwortete Erbin zahlungspflichtig.
2. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass neben der BF auch die gemeinsamen Söhne zur Zahlung der Gebühren iHv 5 vT der Bemessungsgrundlage bzw. der durch ihre widersprüchliche Erbantrittserklärungen verursachten Gebührenerhöhung iHv zusätzlich 1 vT der Bemessungsgrundlage verpflichtet werden sollten. Die Söhne hätten großzügige Legate erhalten. Es könne nicht sein, dass die BF rund 33% des Nachlasses erhalte und 100% der Gebühren zahlen müsse. Jemand, der zu einem Verfahren Anlass gebe, müsse auch die Gebühren für dieses Verfahren bezahlen, selbst wenn danach durch eigene Erklärung die ursprüngliche Behauptung abgeändert werde. Aus anwaltlicher Vorsicht, da die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen könne, werde in Einem "die aufschiebende Wirkung der Zahlungsaufforderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde" beantragt.
3. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 (eingelangt am 18.07.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. 80 A 4/09 d – zu39, wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Erbantrittserklärungen von Mag. XXXX und Mag. XXXX ab. Das Erbrecht der Witwe (nun BF) aufgrund der bedingten Erbantrittserklärung wurde in demselben Beschluss festgestellt.1.1. Mit Beschluss vom 10.12.2009, Zl. 80 A 4/09 d – zu39, wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Erbantrittserklärungen von Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 ab. Das Erbrecht der Witwe (nun BF) aufgrund der bedingten Erbantrittserklärung wurde in demselben Beschluss festgestellt.
1.2. Das reine Nachlassvermögen und somit die Bemessungsgrundlage beträgt laut dem Protokoll des öffentlichen Notars XXXX vom 08.05.2012, Zl. 80 A 4/09 d/316, EUR 94.440.651,41.1.2. Das reine Nachlassvermögen und somit die Bemessungsgrundlage beträgt laut dem Protokoll des öffentlichen Notars römisch 40 vom 08.05.2012, Zl. 80 A 4/09 d/316, EUR 94.440.651,41.
1.3. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.10.2012, abgefertigt am selben Tag, Zl. 80 A 4/09 d / 355, wurde XXXX die Verlassenschaft nach Dkfm. XXXX zur Gänze eingeantwortet.1.3. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17.10.2012, abgefertigt am selben Tag, Zl. 80 A 4/09 d / 355, wurde römisch 40 die Verlassenschaft nach Dkfm. römisch 40 zur Gänze eingeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchteil I. A)3.2. Zu Spruchteil römisch eins. A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß Artikel VI Z 60 GGG treten § 2 Z 1 lit. g, § 24 und TP 8 samt Anm. 1, 2, 2a, 3 und 5 leg. cit. in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), mit 17.08.2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. Da das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurde, ist für den gegenständlichen Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs (17.10.2012) maßgeblich.3.2.2. Gemäß Artikel römisch sechs Ziffer 60, GGG treten Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 24 und TP 8 samt Anmerkung 1, 2, 2a, 3 und 5 leg. cit. in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (ErbRÄG 2015), mit 17.08.2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. Da das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurde, ist für den gegenständlichen Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs (17.10.2012) maßgeblich.
Grundsätzlich ist sogar mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Gestaltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 20.05.1988, 86/17/0178). (VwGH 20.04.1998, 97/17/0414).
Die zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 2 Z 1 lit. g GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet.
Gemäß § 24 Abs. 1 GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlassvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Abs. 2: Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlassvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Absatz 2 :, Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
Gemäß TP 8 GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen 5 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 68 Euro. Gem. Anm. 2a zu TP 8 erhöht sich die Pauschalgebühr nach TP 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 102 Euro, wenn in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161ff AußStrG ergeht.Gemäß TP 8 GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen 5 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 68 Euro. Gem. Anmerkung 2a zu TP 8 erhöht sich die Pauschalgebühr nach TP 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 102 Euro, wenn in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der Paragraphen 161 f, f, AußStrG ergeht.
Lt. den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 225 BlgNR 22. GP (BGBl. I Nr. 112/2003) waren Auseinandersetzungen über das Erbrecht nach der bisherigen [bis 31.12.2004 geltenden] Rechtslage nicht in die Verlassenschaftsabhandlung integriert, sondern – nach gerichtlicher Zuweisung der Klägerrolle – gesondert im streitigen Verfahren auszutragen. Die in diesem Erbrechtsstreit als Kläger auftretende Partei hatte dafür die entsprechende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten und je nach Verlauf des Verfahrens fielen darin auch Pauschalgebühren nach TP 2 und 3 GGG an. Nach (neuer) Rechtslage ist der frühere Erbrechtsstreit im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung zu führen. Diese Einbeziehung des Erbrechtsstreits in das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren wird in der Anm. 2a zu TP 8 GGG auch gerichtsgebührenrechtlich nachvollzogen. Dies geschieht durch eine Erhöhung der Abhandlungsgebühr für den Fall, dass eine Feststellungsentscheidung des Gerichts über das Erbrecht iSd §§ 161 ff AußStrG ergeht. Diese Erhöhung tritt also nur dann ein, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten über das Erbrecht erst durch den Feststellungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichts entschieden wird, nicht etwa auch durch eine vergleichsweise oder sonst konsensuale Lösung der Erbrechtsfrage vor Erlassung dieses Beschlusses (in erster Instanz). An der Gebührenpflicht ändert sich durch diese Regelung nichts; zahlungspflichtig sind gem. § 24 Abs. 2 GGG daher die Erben; sie können allenfalls gem. § 78 AußStrG nF von den unterlegenen Erbansprechern den Ersatz der Erhöhungsgebühr fordern.Lt. den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 225 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) waren Auseinandersetzungen über das Erbrecht nach der bisherigen [bis 31.12.2004 geltenden] Rechtslage nicht in die Verlassenschaftsabhandlung integriert, sondern – nach gerichtlicher Zuweisung der Klägerrolle – gesondert im streitigen Verfahren auszutragen. Die in diesem Erbrechtsstreit als Kläger auftretende Partei hatte dafür die entsprechende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten und je nach Verlauf des Verfahrens fielen darin auch Pauschalgebühren nach TP 2 und 3 GGG an. Nach (neuer) Rechtslage ist der frühere Erbrechtsstreit im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung zu führen. Diese Einbeziehung des Erbrechtsstreits in das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren wird in der Anmerkung 2a zu TP 8 GGG auch gerichtsgebührenrechtlich nachvollzogen. Dies geschieht durch eine Erhöhung der Abhandlungsgebühr für den Fall, dass eine Feststellungsentscheidung des Gerichts über das Erbrecht iSd Paragraphen 161, ff AußStrG ergeht. Diese Erhöhung tritt also nur dann ein, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten über das Erbrecht erst durch den Feststellungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichts entschieden wird, nicht etwa auch durch eine vergleichsweise oder sonst konsensuale Lösung der Erbrechtsfrage vor Erlassung dieses Beschlusses (in erster Instanz). An der Gebührenpflicht ändert sich durch diese Regelung nichts; zahlungspflichtig sind gem. Paragraph 24, Absatz 2, GGG daher die Erben; sie können allenfalls gem. Paragraph 78, AußStrG nF von den unterlegenen Erbansprechern den Ersatz der Erhöhungsgebühr fordern.
Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Da das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren vor dem 17.08.2015 anhängig gemacht wurde, ist für den gegenständlichen Fall die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015, konkret in der Fassung vom Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs (17.10.2012), maßgeblich. Aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen der Witwe und der Söhne des Erblassers ist die erhöhte Gebühr von 6vT maßgeblich.
Der Einantwortungsbeschluss wurde am 17.10.2012 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben, dadurch ist gemäß § 2 Z 1 lit. g GGG der Anspruch gemäß TP 8 und Anm. 2a zu TP 8 GGG, gemäß denen die Pauschalgebühr 6vT des reinen Nachlassvermögens (somit aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 94.440.651,41 gegenständlich EUR 566.643,90, gemäß § 6 Abs. 2 GGG auf EUR 566.644,00 zu runden) beträgt, auch entstanden. Die Beschwerde bezog sich lediglich auf die Frage, wer die zur Zahlung zu verpflichtenden Personen sind, der Gebührenhöhe wurde – bis auf die Rundung – nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Rundung der Gebühren wird auf die rechtliche Grundlage von § 6 Abs. 2 GGG verwiesen, der die Rundung von Bemessungsgrundlagen und Gebühren vorsieht. Da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde und ein Zahlungsauftrag erlassen wurde, war zusätzlich eine Gebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Der Einantwortungsbeschluss wurde am 17.10.2012 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben, dadurch ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG der Anspruch gemäß TP 8 und Anmerkung 2a zu TP 8 GGG, gemäß denen die Pauschalgebühr 6vT des reinen Nachlassvermögens (somit aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 94.440.651,41 gegenständlich EUR 566.643,90, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf EUR 566.644,00 zu runden) beträgt, auch entstanden. Die Beschwerde bezog sich lediglich auf die Frage, wer die zur Zahlung zu verpflichtenden Personen sind, der Gebührenhöhe wurde – bis auf die Rundung – nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Rundung der Gebühren wird auf die rechtliche Grundlage von Paragraph 6, Absatz 2, GGG verwiesen, der die Rundung von Bemessungsgrundlagen und Gebühren vorsieht. Da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde und ein Zahlungsauftrag erlassen wurde, war zusätzlich eine Gebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Aus § 24 Abs. 2 GGG in der gegenständlich maßgeblichen Fassung ergibt sich eindeutig, dass die Erben – im gegenständlichen Fall die BF – zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet sind, und den Ersatz der auf das auszufolgende Vermögen entfallenden Gebühr von Vermächtnisnehmern und Noterben (in einem eigenen Verfahren) zurückfordern können. Der belangten Behörde gegenüber war daher nur die BF für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig.Aus Paragraph 24, Absatz 2, GGG in der gegenständlich maßgeblichen Fassung ergibt sich eindeutig, dass die Erben – im gegenständlichen Fall die BF – zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet sind, und den Ersatz der auf das auszufolgende Vermögen entfallenden Gebühr von Vermächtnisnehmern und Noterben (in einem eigenen Verfahren) zurückfordern können. Der belangten Behörde gegenüber war daher nur die BF für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu Spruchpunkt II. A)Zu Spruchpunkt römisch zwei. A)
3.2.5. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.3.2.5. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Im gegenständlichen Fall besteht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde seit ihrer Einbringung; weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht haben die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Daher ist der gegenständliche Antrag auf aufschiebende Wirkung mangels Beschwer zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkten I. und II. jeweils B) Unzulässigkeit der Revision:3.3. Zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. jeweils B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhandlungsgebühr, aufschiebende Wirkung, Bemessungsgrundlage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2164708.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017