Norm: AußStrG 2005 §156AußStrG 2005 §158
Rechtssatz:
§158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß § 156 AußStrG ein Abwesenheitskurator bestellt wurde. §158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß Paragraph 156, AußStrG ein A... mehr lesen...