RS OGH 2007/10/23 3Ob184/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

AußStrG 2005 §156
AußStrG 2005 §158

Rechtssatz

§158 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der unbekannten Aufenthalts ist und für den gemäß § 156 AußStrG ein Abwesenheitskurator bestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122820

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0030OB00184_07S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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