Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §123 Abs1AußStrG §126 Abs1 A
Rechtssatz: Die Zuteilung der Klägerrolle an den gesetzlichen Erben gegenüber testamentarisch berufenen Personen, welche dem Willen des Erblassers gemäß erst durch das Professorenkollegium einer Universität zu ermitteln sind, widerspricht dem Gesetz in seinen Bestimmungen der §§ 123 Abs 1, 126 Abs 1 AußStrG. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §123 Abs1
Rechtssatz: Ein Verlassenschaftsverfahren kann nichtig sein, wenn das Gericht einen nach der Aktenlage Berechtigten oder Beteiligten nicht beizieht. Das gilt auch für Pflichtteilsberechtigte. Entscheidungstexte 6 Ob 121/70 Entscheidungstext OGH 13.05.1970 6 Ob 121/70 NZ 1971,123 European Case Law Identifier ... mehr lesen...