Norm
AußStrG §123 Abs1Rechtssatz
Ein Verlassenschaftsverfahren kann nichtig sein, wenn das Gericht einen nach der Aktenlage Berechtigten oder Beteiligten nicht beizieht. Das gilt auch für Pflichtteilsberechtigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007944Dokumentnummer
JJR_19700513_OGH0002_0060OB00121_7000000_001