Norm: AußStrG 2005 §106aAußStrG 2005 §106b
Rechtssatz: Den Parteien steht es frei, die Berichterstattung der Familiengerichtshilfe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Erörterung des Berichtssubstrats zu beantragen. Den Beteiligten darf nicht das Recht genommen werden, Widersprüche oder Fehler auch in einer mündlichen Verhandlung aufzuzeigen und das Berichtssubstrat zu hinterfragen, um die Beweiskraft des Berichts in Zw... mehr lesen...
Norm: AußStrG §106a AußStrG § 106a heute AußStrG § 106a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 AußStrG § 106a gültig von 12.01.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
Rechtssatz: ... mehr lesen...