Norm: AußStrG §97 Abs1 A2AußStrG §104 Abs1AußStrG §113 ff
Rechtssatz: Scheint der Erblasser in den Kraftfahrzeugpapieren als Fahrzeugbesitzer auf, liegen die Voraussetzungen der Aufnahme des Fahrzeuges ins Nachlaßinventar (§ 97 Abs 1 AußStrG) schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 36 Abs 3, 40 Abs 2 des KraftfahrG vor. Ob das Eigentumsrecht eines Dritten so klar scheint, daß der Wert des Fahrzeuges ungeachtet der Inventarisierung nicht... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 Abs1 A1AußStrG §104 Abs1
Rechtssatz: Auch Vermögen, in dessen Rechtsbesitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, ist zu inventieren. Entscheidungstexte 1 Ob 71/60 Entscheidungstext OGH 09.03.1960 1 Ob 71/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007811 ... mehr lesen...