Entscheidungen zu § 24 Abs. 4 TSG

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RS UVS Kärnten 1996/10/03 KUVS-868/10/96

Rechtssatz: Wer einen Jagdhundemischling frei herumlaufen läßt, obwohl Hunde an die Kette zu legen oder durch Absperrung sicher zu verwahren oder an der Leine zu führen und erforderlichenfalls mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.10.1996

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