RS UVS Kärnten 1996/10/03 KUVS-868/10/96

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Rechtssatz

Wer einen Jagdhundemischling frei herumlaufen läßt, obwohl Hunde an die Kette zu legen oder durch Absperrung sicher zu verwahren oder an der Leine zu führen und erforderlichenfalls mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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