Entscheidungen zu § artikel11 AETR

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2016/1/18 Ro 2015/11/0005

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft, die ihrerseits Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers war, für schuldig erkannt, dass diesem Lenker an näher genannten Tagen bestimmte Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Deshalb wurden über den Revisionswerber insgesamt drei Geldstrafen in Höhe von EUR 200,-- bzw. 300,-- nach näher bezeichneten Vorschriften des AZG und ARG, jeweils iVm. Art. 8 der Ve... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 18.01.2016

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