TE Vwgh Beschluss 2016/1/18 Ro 2015/11/0005

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Veröffentlicht am 18.01.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204020;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
69/02 Arbeitsrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs1 litk;
AETR;
ARG 1984 §22a Abs1;
AZG §13a Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
KFG 1967 §134;
  1. AZG § 13a heute
  2. AZG § 13a gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  3. AZG § 13a gültig von 11.04.2007 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 13a gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des F L p. A. R GmbH in A, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. November 2014, Zl. LVwG-ME-13-0128, betreffend Übertretungen des AZG und des ARG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft, die ihrerseits Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers war, für schuldig erkannt, dass diesem Lenker an näher genannten Tagen bestimmte Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Deshalb wurden über den Revisionswerber insgesamt drei Geldstrafen in Höhe von EUR 200,-- bzw. 300,-- nach näher bezeichneten Vorschriften des AZG und ARG, jeweils iVm. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, verhängt. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft, die ihrerseits Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers war, für schuldig erkannt, dass diesem Lenker an näher genannten Tagen bestimmte Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Deshalb wurden über den Revisionswerber insgesamt drei Geldstrafen in Höhe von EUR 200,-- bzw. 300,-- nach näher bezeichneten Vorschriften des AZG und ARG, jeweils in Verbindung mit , Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, verhängt.

In der Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. k der genannten Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betreffend "speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen", im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil das gegenständliche Fahrzeug der Präsentation und dem Verkauf von Produkten diene, aber nicht überwiegend zu Lehrzwecken (Hinweis des Verwaltungsgerichts auf entsprechende Angaben des Lenkers dieses Fahrzeuges und auf die Daten im Zulassungsschein).In der Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der genannten Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, betreffend "speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen", im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil das gegenständliche Fahrzeug der Präsentation und dem Verkauf von Produkten diene, aber nicht überwiegend zu Lehrzwecken (Hinweis des Verwaltungsgerichts auf entsprechende Angaben des Lenkers dieses Fahrzeuges und auf die Daten im Zulassungsschein).

Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine (ordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei, weil "hinsichtlich derartiger Projektfahrzeuge keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt".

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu welcher das Verfahren mit hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ro 2015/11/0005-3, wegen nicht zeitgerechter Vervollständigung der Revision gemäß 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt wurde. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 14. April 2015, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde, trat das Revisionsverfahren gemäß § 46 Abs. 5 VwGG in die Lage vor Erlassung des hg. Beschlusses vom 26. Februar 2015 zurück.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu welcher das Verfahren mit hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ro 2015/11/0005-3, wegen nicht zeitgerechter Vervollständigung der Revision gemäß 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG eingestellt wurde. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 14. April 2015, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde, trat das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG in die Lage vor Erlassung des hg. Beschlusses vom 26. Februar 2015 zurück.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3.1. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass "hinsichtlich derartiger Projektfahrzeuge keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt", führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision, weil die Frage, ob das gegenständliche Kraftfahrzeug ein Projektfahrzeug ist, das "hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dient", eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall darstellt (und vom Verwaltungsgericht auch auf dieser Ebene gelöst wurde) und damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/02/0039). 3.1. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass "hinsichtlich derartiger Projektfahrzeuge keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt", führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision, weil die Frage, ob das gegenständliche Kraftfahrzeug ein Projektfahrzeug ist, das "hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dient", eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall darstellt (und vom Verwaltungsgericht auch auf dieser Ebene gelöst wurde) und damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/02/0039).

3.2. Auch die Ausführungen der Revision betreffend ihre Zulässigkeit führen zu keinem anderen Ergebnis:

Die vom Revisionswerber als grundsätzlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage, "ob und inwieweit" die genannte Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "auch dann beachtlich ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt", stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Verwaltungsgericht zum Einen unbedenklich (Hinweis auf die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des § 13a Abs. 2 AZG und des § 22a Abs. 1 ARG) davon ausgegangen ist, dass gegenständlich die genannte Verordnung und nicht das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) maßgebend sei, und weil zum Anderen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung ("hauptsächlich zu Lehrzwecken"), wie ausgeführt, nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2015/02/0006, der die korrespondierende Verwaltungsübertretung des Lenkers und Arbeitnehmers des Revisionswerbers nach § 134 KFG 1967 betraf).Die vom Revisionswerber als grundsätzlich im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erachtete Rechtsfrage, "ob und inwieweit" die genannte Ausnahmebestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, "auch dann beachtlich ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt", stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Verwaltungsgericht zum Einen unbedenklich (Hinweis auf die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, AZG und des Paragraph 22 a, Absatz eins, ARG) davon ausgegangen ist, dass gegenständlich die genannte Verordnung und nicht das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) maßgebend sei, und weil zum Anderen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung ("hauptsächlich zu Lehrzwecken"), wie ausgeführt, nicht erfüllt ist vergleiche , in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2015/02/0006, der die korrespondierende Verwaltungsübertretung des Lenkers und Arbeitnehmers des Revisionswerbers nach Paragraph 134, KFG 1967 betraf).

Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0075, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2015/02/0006).Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0075, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2015/02/0006).

Was die behauptete Abweichung von der hg. Rechtsprechung durch Nichtvernehmung eines Zeugen betrifft, so wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision weder das Beweisthema der beantragten Zeugenvernehmung dargelegt noch vorgebracht wird, weshalb diese zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher zurückzuweisen. 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war die Revision daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2016

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110005.J00

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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