Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs1 litk;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des F L p. A. R GmbH in A, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. November 2014, Zl. LVwG-ME-13-0128, betreffend Übertretungen des AZG und des ARG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft, die ihrerseits Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers war, für schuldig erkannt, dass diesem Lenker an näher genannten Tagen bestimmte Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Deshalb wurden über den Revisionswerber insgesamt drei Geldstrafen in Höhe von EUR 200,-- bzw. 300,-- nach näher bezeichneten Vorschriften des AZG und ARG, jeweils iVm. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, verhängt. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft, die ihrerseits Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers war, für schuldig erkannt, dass diesem Lenker an näher genannten Tagen bestimmte Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Deshalb wurden über den Revisionswerber insgesamt drei Geldstrafen in Höhe von EUR 200,-- bzw. 300,-- nach näher bezeichneten Vorschriften des AZG und ARG, jeweils in Verbindung mit , Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, verhängt.
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. k der genannten Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betreffend "speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen", im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil das gegenständliche Fahrzeug der Präsentation und dem Verkauf von Produkten diene, aber nicht überwiegend zu Lehrzwecken (Hinweis des Verwaltungsgerichts auf entsprechende Angaben des Lenkers dieses Fahrzeuges und auf die Daten im Zulassungsschein).In der Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der genannten Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, betreffend "speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen", im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil das gegenständliche Fahrzeug der Präsentation und dem Verkauf von Produkten diene, aber nicht überwiegend zu Lehrzwecken (Hinweis des Verwaltungsgerichts auf entsprechende Angaben des Lenkers dieses Fahrzeuges und auf die Daten im Zulassungsschein).
Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine (ordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig sei, weil "hinsichtlich derartiger Projektfahrzeuge keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt".
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu welcher das Verfahren mit hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ro 2015/11/0005-3, wegen nicht zeitgerechter Vervollständigung der Revision gemäß 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt wurde. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 14. April 2015, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde, trat das Revisionsverfahren gemäß § 46 Abs. 5 VwGG in die Lage vor Erlassung des hg. Beschlusses vom 26. Februar 2015 zurück.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu welcher das Verfahren mit hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ro 2015/11/0005-3, wegen nicht zeitgerechter Vervollständigung der Revision gemäß 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG eingestellt wurde. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 14. April 2015, mit welchem dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde, trat das Revisionsverfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG in die Lage vor Erlassung des hg. Beschlusses vom 26. Februar 2015 zurück.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3.1. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass "hinsichtlich derartiger Projektfahrzeuge keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt", führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision, weil die Frage, ob das gegenständliche Kraftfahrzeug ein Projektfahrzeug ist, das "hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dient", eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall darstellt (und vom Verwaltungsgericht auch auf dieser Ebene gelöst wurde) und damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/02/0039). 3.1. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass "hinsichtlich derartiger Projektfahrzeuge keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt", führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision, weil die Frage, ob das gegenständliche Kraftfahrzeug ein Projektfahrzeug ist, das "hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dient", eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall darstellt (und vom Verwaltungsgericht auch auf dieser Ebene gelöst wurde) und damit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/02/0039).
3.2. Auch die Ausführungen der Revision betreffend ihre Zulässigkeit führen zu keinem anderen Ergebnis:
Die vom Revisionswerber als grundsätzlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage, "ob und inwieweit" die genannte Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "auch dann beachtlich ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt", stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Verwaltungsgericht zum Einen unbedenklich (Hinweis auf die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des § 13a Abs. 2 AZG und des § 22a Abs. 1 ARG) davon ausgegangen ist, dass gegenständlich die genannte Verordnung und nicht das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) maßgebend sei, und weil zum Anderen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung ("hauptsächlich zu Lehrzwecken"), wie ausgeführt, nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2015/02/0006, der die korrespondierende Verwaltungsübertretung des Lenkers und Arbeitnehmers des Revisionswerbers nach § 134 KFG 1967 betraf).Die vom Revisionswerber als grundsätzlich im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erachtete Rechtsfrage, "ob und inwieweit" die genannte Ausnahmebestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, "auch dann beachtlich ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt", stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Verwaltungsgericht zum Einen unbedenklich (Hinweis auf die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, AZG und des Paragraph 22 a, Absatz eins, ARG) davon ausgegangen ist, dass gegenständlich die genannte Verordnung und nicht das AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) maßgebend sei, und weil zum Anderen ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung ("hauptsächlich zu Lehrzwecken"), wie ausgeführt, nicht erfüllt ist vergleiche , in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2015/02/0006, der die korrespondierende Verwaltungsübertretung des Lenkers und Arbeitnehmers des Revisionswerbers nach Paragraph 134, KFG 1967 betraf).
Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0075, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2015/02/0006).Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0075, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. Ro 2015/02/0006).
Was die behauptete Abweichung von der hg. Rechtsprechung durch Nichtvernehmung eines Zeugen betrifft, so wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision weder das Beweisthema der beantragten Zeugenvernehmung dargelegt noch vorgebracht wird, weshalb diese zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher zurückzuweisen. 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war die Revision daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2016
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110005.J00Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016