Auf Grund des Vorbringens in der nach Abtretung ergänzten Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der (zahlungspflichtigen) Beschwerdeführerin, die Bezahlung der auf Grund von näher bezeichneten Zahlungsaufträgen geschuldeten Geldstrafen (im Betrage von EUR 280.000,--) gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) zu stunden, mit... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Ve... mehr lesen...