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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch P S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juni 2011, Zl. Jv 53517-33a/11, Str 101417/10-7, betreffend Stundung von Geldstrafen, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0072 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 GEG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 5, GEG abgewiesen.
Mit der dagegen (nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof) vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die antragstellende (und beschwerdeführende) Partei verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.Die antragstellende (und beschwerdeführende) Partei verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.
Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/16/0082, mwN).Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/16/0082, mwN).
Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 GEG abgewiesen wurde.Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach Paragraph 9, Absatz eins, und Absatz 5, GEG abgewiesen wurde.
Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. auch den in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2011, B 950/11, wonach der auch vorliegend angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd § 85 Abs. 2 VfGG nicht zugänglich ist).Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , auch den in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2011, B 950/11, wonach der auch vorliegend angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd Paragraph 85, Absatz 2, VfGG nicht zugänglich ist).
Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0028, betreffend die Stundung einer Abgabenschuld; und vom 21. Juni 2010, Zl. 2010/16/0031, betreffend die Aussetzung der Besteuerung nach § 30 ErbStG).Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , dazu auch die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0028, betreffend die Stundung einer Abgabenschuld; und vom 21. Juni 2010, Zl. 2010/16/0031, betreffend die Aussetzung der Besteuerung nach Paragraph 30, ErbStG).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 24. Juli 2012
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010022.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012