TE Vwgh Beschluss 2012/7/24 AW 2012/01/0022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch P S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juni 2011, Zl. Jv 53517-33a/11, Str 101417/10-7, betreffend Stundung von Geldstrafen, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0072 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 GEG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 5, GEG abgewiesen.

Mit der dagegen (nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof) vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die antragstellende (und beschwerdeführende) Partei verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.Die antragstellende (und beschwerdeführende) Partei verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.

Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/16/0082, mwN).Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/16/0082, mwN).

Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 GEG abgewiesen wurde.Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem ein Antrag auf Stundung der Bezahlung geschuldeter Geldstrafen nach Paragraph 9, Absatz eins, und Absatz 5, GEG abgewiesen wurde.

Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. auch den in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2011, B 950/11, wonach der auch vorliegend angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd § 85 Abs. 2 VfGG nicht zugänglich ist).Die Ablehnung eines solchen Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , auch den in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2011, B 950/11, wonach der auch vorliegend angefochtene Bescheid einem Vollzug iSd Paragraph 85, Absatz 2, VfGG nicht zugänglich ist).

Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0028, betreffend die Stundung einer Abgabenschuld; und vom 21. Juni 2010, Zl. 2010/16/0031, betreffend die Aussetzung der Besteuerung nach § 30 ErbStG).Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , dazu auch die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0028, betreffend die Stundung einer Abgabenschuld; und vom 21. Juni 2010, Zl. 2010/16/0031, betreffend die Aussetzung der Besteuerung nach Paragraph 30, ErbStG).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 24. Juli 2012

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010022.A00

Im RIS seit

26.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten