1 Der Mitbeteiligte brachte am Landesgericht für Strafsachen Wien eine Privatanklage wegen des im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems verwirklichten objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB gegen eine näher genannte Person ein. Die dafür entstandene Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a GGG iHv 287 € wurde mittels Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters des Mitbeteiligten entrichtet. Der Mitbeteiligte brachte am ... mehr lesen...