TE Vwgh Erkenntnis 2025/11/26 Ro 2023/16/0005

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Veröffentlicht am 26.11.2025
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG 1984 TP13 lita
HiNBG
StPO 1975 §390 Abs1
StPO 1975 §390 Abs1a
StPO 1975 §393 Abs4a
VwRallg
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022, W208 2256005-2/5E, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: M N, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkt A) wie folgt lautet:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

Begründung

1
Der Mitbeteiligte brachte am Landesgericht für Strafsachen Wien eine Privatanklage wegen des im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems verwirklichten objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB gegen eine näher genannte Person ein. Die dafür entstandene Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a GGG iHv 287 € wurde mittels Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters des Mitbeteiligten entrichtet.Der Mitbeteiligte brachte am Landesgericht für Strafsachen Wien eine Privatanklage wegen des im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems verwirklichten objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, Absatz eins, und 2 StGB gegen eine näher genannte Person ein. Die dafür entstandene Eingabengebühr gemäß TP 13 Litera a, GGG iHv 287 € wurde mittels Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters des Mitbeteiligten entrichtet.
2
Die Privatanklage wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 212 Z 1 StPO zurückgewiesen und das Verfahren wurde eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.Die Privatanklage wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 212, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen und das Verfahren wurde eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.
3
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Mitbeteiligten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien Folge gegeben und dabei wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte gemäß § 41 Abs. 1 MedienG iVm § 390 Abs. 1a und § 393 Abs. 4a StPO zum Ersatz allfälliger Kosten der Verteidigung der angeklagten Person im Verfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet sei.Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Mitbeteiligten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien Folge gegeben und dabei wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit , Paragraph 390, Absatz eins a und Paragraph 393, Absatz 4 a, StPO zum Ersatz allfälliger Kosten der Verteidigung der angeklagten Person im Verfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet sei.
4
In der Folge beantragte der Mitbeteiligte die Rückzahlung der entrichteten Eingabengebühr nach TP 13 lit. a GGG im Ausmaß von 287 €.In der Folge beantragte der Mitbeteiligte die Rückzahlung der entrichteten Eingabengebühr nach TP 13 Litera a, GGG im Ausmaß von 287 €.
5
Der Revisionswerber wies den Rückzahlungsantrag gemäß § 6c Abs. 2 GEG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der Ausschluss von der Kostenersatzpflicht im Privatanklageverfahren gemäß § 390 Abs. 1a StPO betreffe nur die allgemeinen Verfahrenskosten, nicht aber die zu entrichtenden Gebühren sowie die Verteidigungskosten des Angeklagten.Der Revisionswerber wies den Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der Ausschluss von der Kostenersatzpflicht im Privatanklageverfahren gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO betreffe nur die allgemeinen Verfahrenskosten, nicht aber die zu entrichtenden Gebühren sowie die Verteidigungskosten des Angeklagten.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und sprach aus, dass die entrichtete Pauschalgebühr nach TP 13 lit. a GGG iHv 287 € gemäß § 6c Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 GEG zurückzuzahlen sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und sprach aus, dass die entrichtete Pauschalgebühr nach TP 13 Litera a, GGG iHv 287 € gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 2, GEG zurückzuzahlen sei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
7
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, es sei unstrittig, dass die wegen eines Verdachts auf im Wege der Telekommunikation („Facebook-Posting“) begangener übler Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB („Hass-im-Netz-Delikt“) eingebrachte Privatanklage des Mitbeteiligten gemäß § 212 Z 1 StPO zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt worden sei, sodass - mangels Schuldspruchs - der Anwendungsbereich des § 390 Abs. 1a StPO eröffnet sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, es sei unstrittig, dass die wegen eines Verdachts auf im Wege der Telekommunikation („Facebook-Posting“) begangener übler Nachrede gemäß Paragraph 111, Absatz eins, und 2 StGB („Hass-im-Netz-Delikt“) eingebrachte Privatanklage des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 212, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt worden sei, sodass - mangels Schuldspruchs - der Anwendungsbereich des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO eröffnet sei.
8
Strittig sei lediglich, ob die vom Mitbeteiligten entrichtete Eingabengebühr nach TP 13 lit. a GGG iHv 287 € vom Kostenersatzprivileg des § 390 Abs. 1a StPO erfasst und dem Mitbeteiligten zu erstatten sei.Strittig sei lediglich, ob die vom Mitbeteiligten entrichtete Eingabengebühr nach TP 13 Litera a, GGG iHv 287 € vom Kostenersatzprivileg des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO erfasst und dem Mitbeteiligten zu erstatten sei.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG), BGBl. I Nr. 148/2020, sei der (Verfahrens-)Kostenersatz in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), wegen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder wegen Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen worden seien, neu geregelt worden. Demnach sei der unterlegene Privatankläger in dem genannten Verfahren nicht zum Kostenersatz verpflichtet, es sei denn, er habe den Vorwurf wissentlich falsch erhoben (§ 390 Abs. 1a StPO). Eine Ausnahme bestehe nach § 393 Abs. 4a StPO in solchen Strafverfahren dahingehend, dass der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen habe, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 (wissentlich falsche Anzeige) vorliege.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, sei der (Verfahrens-)Kostenersatz in Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), wegen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder wegen Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen worden seien, neu geregelt worden. Demnach sei der unterlegene Privatankläger in dem genannten Verfahren nicht zum Kostenersatz verpflichtet, es sei denn, er habe den Vorwurf wissentlich falsch erhoben (Paragraph 390, Absatz eins a, StPO). Eine Ausnahme bestehe nach Paragraph 393, Absatz 4 a, StPO in solchen Strafverfahren dahingehend, dass der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen habe, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Absatz 4, (wissentlich falsche Anzeige) vorliege.
10
Daraus folge, dass der Privatankläger in einem Verfahren nach dem HiNBG, welches nicht mit Schuldspruch ende, abgesehen von den Kosten der Verteidigung des Angeklagten, keine (Verfahrens-)Kosten des Strafverfahrens bestreiten müsse.
11
Durch den Verweis auf § 381 Abs. 1 StPO, der in Punkt 7 auch die Gerichtsgebühren ausdrücklich anführe, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass er im Falle des Nichtzutreffens der Voraussetzungen des § 390 Abs. 1a StPO (wissentliche Falscherhebung des Vorwurfes), dem Privatankläger keinen Kostenersatz bzw. kein Kostenrisiko aufbürden wolle, außer jenem der Verteidigerkosten.Durch den Verweis auf Paragraph 381, Absatz eins, StPO, der in Punkt 7 auch die Gerichtsgebühren ausdrücklich anführe, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass er im Falle des Nichtzutreffens der Voraussetzungen des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO (wissentliche Falscherhebung des Vorwurfes), dem Privatankläger keinen Kostenersatz bzw. kein Kostenrisiko aufbürden wolle, außer jenem der Verteidigerkosten.
12
Entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass die Gerichtgebühren nach TP 13 lit. a GGG nicht davon erfasst sein sollten. Auch diese Gerichtsgebühren stellten ein Kostenrisiko dar, weil sie bei einer Einstellung bzw. bei einem Freispruch nicht auf den Angeklagten überwälzt werden könnten und somit letztlich vom Privatkläger zu tragen wären. Neben den anderen Kosten des Strafverfahrens habe der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 381 Abs. 1 StPO auch dieses Kostenrisiko ausschließen wollen, um die Verfolgung der genannten Delikte möglichst risikolos zu gestalten, Bewusstsein zu erzeugen und mehr Täter zur Strecke zu bringen.Entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass die Gerichtgebühren nach TP 13 Litera a, GGG nicht davon erfasst sein sollten. Auch diese Gerichtsgebühren stellten ein Kostenrisiko dar, weil sie bei einer Einstellung bzw. bei einem Freispruch nicht auf den Angeklagten überwälzt werden könnten und somit letztlich vom Privatkläger zu tragen wären. Neben den anderen Kosten des Strafverfahrens habe der Gesetzgeber durch den Verweis auf Paragraph 381, Absatz eins, StPO auch dieses Kostenrisiko ausschließen wollen, um die Verfolgung der genannten Delikte möglichst risikolos zu gestalten, Bewusstsein zu erzeugen und mehr Täter zur Strecke zu bringen.
13
Das Kostenprivileg des § 390 Abs. 1a StPO gelte unterschiedslos für alle Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 Abs. 1 StPO und der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 393 Abs. 4a StPO ausdrücklich angeordnet, dass nur die Verteidigungskosten nach § 381 Abs. 1 Z 8 StPO ausgenommen seien. Hätte der Gesetzgeber auch die nach § 381 Abs. 1 Z 7 StPO zu entrichtenden Gerichtsgebühren ausnehmen wollen, hätte er dies auch ausdrücklich getan.Das Kostenprivileg des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO gelte unterschiedslos für alle Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 381, Absatz eins, StPO und der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz 4 a, StPO ausdrücklich angeordnet, dass nur die Verteidigungskosten nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO ausgenommen seien. Hätte der Gesetzgeber auch die nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO zu entrichtenden Gerichtsgebühren ausnehmen wollen, hätte er dies auch ausdrücklich getan.
14
Dafür, dass die in § 381 Abs. 1 Z 7 StPO erwähnten Gerichtsgebühren erst, wenn das Gericht im Falle einer Verurteilung deren Zahlung dem Verurteilten ausdrücklich aufträgt, als Teil des Kostenbestimmungsbeschlusses zu Kosten des Strafverfahrens würden, gebe es anlässlich der klaren gesetzlichen Verweise und dem aus den Erläuterungen hervorkommenden Willen des Gesetzgebers, das Kostenrisiko mit Ausnahme der Verteidigerkosten zur Gänze entfallen zu lassen, keinen Anhaltspunkt.Dafür, dass die in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO erwähnten Gerichtsgebühren erst, wenn das Gericht im Falle einer Verurteilung deren Zahlung dem Verurteilten ausdrücklich aufträgt, als Teil des Kostenbestimmungsbeschlusses zu Kosten des Strafverfahrens würden, gebe es anlässlich der klaren gesetzlichen Verweise und dem aus den Erläuterungen hervorkommenden Willen des Gesetzgebers, das Kostenrisiko mit Ausnahme der Verteidigerkosten zur Gänze entfallen zu lassen, keinen Anhaltspunkt.
15
Schließlich sei die Justizverwaltungsbehörde auch an den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien gebunden, worin der Mitbeteiligte als Privatankläger gemäß § 41 Abs. 1 MedienG iVm §§ 390 Abs. 1a und 393 Abs. 4a StPO (nur) zum Ersatz allfälliger Kosten der Verteidigung der Angeklagten im Verfahren, nicht aber zum „sonstigen Kostenersatz“ verpflichtet worden sei. Auch wenn dieser Beschluss dabei zwar nicht explizit über die Gerichtsgebühren abspreche, ergebe sich dies bei objektiver Würdigung des Beschlusses samt Begründung, wo ausgeführt werde, dass kein Fall einer wissentlich falschen Aussage vorliege und demnach gemäß § 390 Abs. 1a StPO von der Auferlegung von Kosten an den Mitbeteiligten (Antragsteller) abzusehen sei.Schließlich sei die Justizverwaltungsbehörde auch an den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien gebunden, worin der Mitbeteiligte als Privatankläger gemäß Paragraph 41, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit , Paragraphen 390, Absatz eins a, und 393 Absatz 4 a, StPO (nur) zum Ersatz allfälliger Kosten der Verteidigung der Angeklagten im Verfahren, nicht aber zum „sonstigen Kostenersatz“ verpflichtet worden sei. Auch wenn dieser Beschluss dabei zwar nicht explizit über die Gerichtsgebühren abspreche, ergebe sich dies bei objektiver Würdigung des Beschlusses samt Begründung, wo ausgeführt werde, dass kein Fall einer wissentlich falschen Aussage vorliege und demnach gemäß Paragraph 390, Absatz eins a, StPO von der Auferlegung von Kosten an den Mitbeteiligten (Antragsteller) abzusehen sei.
16
Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Kostenersatzprivileg des § 390 Abs. 1a StPO iVm § 381 Abs. 1 Z 7 StPO die im Privatanklageverfahren nach TP 13 lit. a GGG zu entrichtende Eingabengebühr umfasse bzw. ob, wenn es zu keinem Schuldspruch im Privatanklageverfahren nach dem HiNBG komme, eine Rückzahlung nach § 6c Abs. 2 GEG auf Antrag oder von Amts wegen hinsichtlich der Eingabengebühren nach TP 13 lit. a GGG zu veranlassen sei, für zulässig.Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Kostenersatzprivileg des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit , Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO die im Privatanklageverfahren nach TP 13 Litera a, GGG zu entrichtende Eingabengebühr umfasse bzw. ob, wenn es zu keinem Schuldspruch im Privatanklageverfahren nach dem HiNBG komme, eine Rückzahlung nach Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG auf Antrag oder von Amts wegen hinsichtlich der Eingabengebühren nach TP 13 Litera a, GGG zu veranlassen sei, für zulässig.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Das Bundesverwaltungsgericht führte das Vorverfahren durch, in dem der Mitbeteiligte und die Bundesministerin für Justiz jeweils eine Revisionsbeantwortung erstatteten.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
20
Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG (BGBl. I Nr. 148/2020) wurden die Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens im 18. Hauptstück der StPO vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erleichterung der Verfolgung näher genannter „Hass im Netz-Delikte“ (üble Nachrede gemäß § 111 StGB, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 113 StGB, sowie Beleidigung gemäß § 115 StGB, jeweils begangen im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems) durch Minimierung des mit der Verfolgung verbundenen Kostenrisikos geändert (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum HiNBG, ErlRV 481 BlgNR 27. GP 1 und 30).Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,) wurden die Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens im 18. Hauptstück der StPO vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erleichterung der Verfolgung näher genannter „Hass im Netz-Delikte“ (üble Nachrede gemäß Paragraph 111, StGB, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 113, StGB, sowie Beleidigung gemäß Paragraph 115, StGB, jeweils begangen im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems) durch Minimierung des mit der Verfolgung verbundenen Kostenrisikos geändert vergleiche , zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum HiNBG, ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode eins, und 30).
21
Dabei wurde zum einen § 390 StPO um einen neuen Absatz 1a ergänzt, in dem geregelt ist, dass in Strafverfahren wegen „Hass im Netz-Delikten“ der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1 StPO) nur zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Zum anderen wurde in § 393 StPO ein neuer Absatz 4a eingefügt, der vorsieht, dass, wenn ein Strafverfahren wegen „Hass im Netz-Delikten“ auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach § 393 Abs. 4 StPO vorliegt.Dabei wurde zum einen Paragraph 390, StPO um einen neuen Absatz 1a ergänzt, in dem geregelt ist, dass in Strafverfahren wegen „Hass im Netz-Delikten“ der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins, StPO) nur zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Zum anderen wurde in Paragraph 393, StPO ein neuer Absatz 4a eingefügt, der vorsieht, dass, wenn ein Strafverfahren wegen „Hass im Netz-Delikten“ auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Paragraph 393, Absatz 4, StPO vorliegt.
22
Die Bestimmung des § 390 Abs. 1a StPO stellt somit eine Ausnahme von der in § 390 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundregel dar, wonach bei Strafverfahren, die auf Begehren eines Privatanklägers (oder gemäß § 72 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten) stattgefunden haben und die auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt werden, dem Privatankläger (bzw. dem Privatbeteiligten) der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen ist.Die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO stellt somit eine Ausnahme von der in Paragraph 390, Absatz eins, StPO festgeschriebenen Grundregel dar, wonach bei Strafverfahren, die auf Begehren eines Privatanklägers (oder gemäß Paragraph 72, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten) stattgefunden haben und die auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt werden, dem Privatankläger (bzw. dem Privatbeteiligten) der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen ist.
23
Mit der in § 393 Abs. 4a StPO normierten Ersatzpflicht des Privatanklägers für alle Kosten der Verteidigung des Angeklagten (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) wurde eine Gegenausnahme von der Bestimmung des § 390 Abs. 1a StPO geschaffen.Mit der in Paragraph 393, Absatz 4 a, StPO normierten Ersatzpflicht des Privatanklägers für alle Kosten der Verteidigung des Angeklagten (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) wurde eine Gegenausnahme von der Bestimmung des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO geschaffen.
24
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Privatankläger - abgesehen von Fällen, in denen er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat - auch bei Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch lediglich die Verteidigungskosten des Angeklagten zu ersetzen hat (vgl. dazu erneut ErlRV 481 BlgNR 27. GP 30; siehe dazu auch Rami, ÖJZ 2022, 5). Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ergibt sich daraus aber nicht, dass der Privatankläger von der ihn treffenden Gebührenpflicht nach TP 13 lit. a GGG befreit wird, wodurch diese nachträglich wegfallen würde und die bereits entrichtete Gebühr nach § 6c Abs. 1 und 2 GEG zurückzuzahlen wäre.Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Privatankläger - abgesehen von Fällen, in denen er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat - auch bei Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch lediglich die Verteidigungskosten des Angeklagten zu ersetzen hat vergleiche , dazu erneut ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 30, ; siehe dazu auch Rami, ÖJZ 2022, 5). Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht ergibt sich daraus aber nicht, dass der Privatankläger von der ihn treffenden Gebührenpflicht nach TP 13 Litera a, GGG befreit wird, wodurch diese nachträglich wegfallen würde und die bereits entrichtete Gebühr nach Paragraph 6 c, Absatz eins, und 2 GEG zurückzuzahlen wäre.
25
Wie bereits ausgeführt, stellt § 390 Abs. 1 zweiter Satz StPO den Grundsatz auf, dass der Privatankläger bei Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Verfahrens verpflichtet ist. Damit sind naturgemäß nur Kosten gemeint, die anderen Personen (insbesondere dem Angeklagten) oder Stellen (etwa dem Bund oder Behörden) entstanden sind, nicht jedoch die eigenen Kosten des Privatanklägers.Wie bereits ausgeführt, stellt Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO den Grundsatz auf, dass der Privatankläger bei Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Verfahrens verpflichtet ist. Damit sind naturgemäß nur Kosten gemeint, die anderen Personen (insbesondere dem Angeklagten) oder Stellen (etwa dem Bund oder Behörden) entstanden sind, nicht jedoch die eigenen Kosten des Privatanklägers.
26
Die Einschränkung dieses Grundsatzes (für bestimmte Delikte) durch die §§ 390 Abs. 1a iVm 393 Abs. 4a StPO, aus denen sich lediglich eine Ersatzpflicht für die dem Angeklagten entstandenen Kosten der Verteidigung ergibt, führt dazu, dass der Privatankläger (in diesen Fällen) nicht mehr alle Kosten des Verfahrens, sondern nur die genannten Verteidigungskosten ersetzen muss. Dadurch wird lediglich der Umfang der Ersatzpflicht des Privatanklägers eingeschränkt, somit seine Verpflichtung, Kosten anderer zu ersetzen. Über die eigenen Kosten des Privatanklägers (bzw. den Ersatz dieser Kosten durch andere), zu denen auch die aufgrund des Antrags auf Einleitung des Strafverfahrens entstandenen Gerichtsgebühren nach TP 13 lit. a GGG gehören, treffen die genannten Bestimmungen (für die genannten Fälle) keine Regelungen. Insbesondere ist diesen Bestimmungen - wie bereits ausgeführt - nicht zu entnehmen, dass die bereits entstandene Gebührenschuld mit Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch nachträglich erlöschen würde (ebenso Lendl in Fuchs/Ratz [Hrsg.], WK StPO, 388. Lfg., § 390 Tz 6/1 f). Angemerkt wird, dass auch der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht vertritt, der Gebührenanspruch des Bundes sei von der Kostenersatzpflicht nach den §§ 389 bis 390a StPO zu unterscheiden, womit darüber ergangene Entscheidungen nicht zum Erlöschen der Zahlungspflicht nach dem GGG führten (vgl. OGH 6.12.2022, 14 Os 116/22y).Die Einschränkung dieses Grundsatzes (für bestimmte Delikte) durch die Paragraphen 390, Absatz eins a, in Verbindung mit 393, Absatz 4 a, StPO, aus denen sich lediglich eine Ersatzpflicht für die dem Angeklagten entstandenen Kosten der Verteidigung ergibt, führt dazu, dass der Privatankläger (in diesen Fällen) nicht mehr alle Kosten des Verfahrens, sondern nur die genannten Verteidigungskosten ersetzen muss. Dadurch wird lediglich der Umfang der Ersatzpflicht des Privatanklägers eingeschränkt, somit seine Verpflichtung, Kosten anderer zu ersetzen. Über die eigenen Kosten des Privatanklägers (bzw. den Ersatz dieser Kosten durch andere), zu denen auch die aufgrund des Antrags auf Einleitung des Strafverfahrens entstandenen Gerichtsgebühren nach TP 13 Litera a, GGG gehören, treffen die genannten Bestimmungen (für die genannten Fälle) keine Regelungen. Insbesondere ist diesen Bestimmungen - wie bereits ausgeführt - nicht zu entnehmen, dass die bereits entstandene Gebührenschuld mit Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch nachträglich erlöschen würde (ebenso Lendl in Fuchs/Ratz [Hrsg.], WK StPO, 388. Lfg., Paragraph 390, Tz 6/1 f). Angemerkt wird, dass auch der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht vertritt, der Gebührenanspruch des Bundes sei von der Kostenersatzpflicht nach den Paragraphen 389 bis 390 a StPO zu unterscheiden, womit darüber ergangene Entscheidungen nicht zum Erlöschen der Zahlungspflicht nach dem GGG führten vergleiche , OGH 6.12.2022, 14 Os 116/22y).
27
Diese Sichtweise findet - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch in den Gesetzesmaterialien zum HiNBG Bestätigung, in denen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass trotz der beabsichtigten Reduzierung des Kostenrisikos des Privatanklägers in Strafverfahren wegen „Hass im Netz-Delikten“ nicht von einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten auszugehen sei, weil „auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten [seien] und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen“ würde (vgl. ErlRV 481 BlgNR 27. GP 30 f).Diese Sichtweise findet - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - auch in den Gesetzesmaterialien zum HiNBG Bestätigung, in denen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass trotz der beabsichtigten Reduzierung des Kostenrisikos des Privatanklägers in Strafverfahren wegen „Hass im Netz-Delikten“ nicht von einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten auszugehen sei, weil „auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten [seien] und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen“ würde vergleiche , ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 30, f).
28
Abschließend wird festgehalten, dass - anders als vom Bundesverwaltungsgericht offenbar angenommen - ein im Grundverfahren ergangener gerichtlicher Kostenbeschluss (im vorliegenden Fall der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Mitbeteiligte nur zum Ersatz allfälliger Kosten der Verteidigung der angeklagten Person im Verfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet sei) hinsichtlich der Frage der (Entstehung oder des Wegfalls der) Gebührenpflicht keine Bindungswirkung im Verfahren über die Festsetzung bzw. Rückzahlung der Gerichtsgebühren gemäß TP 13 lit. a GGG entfaltet (vgl. etwa VwGH 17.6.2024, Ro 2022/16/0022).Abschließend wird festgehalten, dass - anders als vom Bundesverwaltungsgericht offenbar angenommen - ein im Grundverfahren ergangener gerichtlicher Kostenbeschluss (im vorliegenden Fall der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Mitbeteiligte nur zum Ersatz allfälliger Kosten der Verteidigung der angeklagten Person im Verfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet sei) hinsichtlich der Frage der (Entstehung oder des Wegfalls der) Gebührenpflicht keine Bindungswirkung im Verfahren über die Festsetzung bzw. Rückzahlung der Gerichtsgebühren gemäß TP 13 Litera a, GGG entfaltet vergleiche , etwa VwGH 17.6.2024, Ro 2022/16/0022).
29
Da sich damit die Sache bereits als entscheidungsreif im Sinne der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Eingabengebühr erweist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, dass das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen wird.Da sich damit die Sache bereits als entscheidungsreif im Sinne der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Eingabengebühr erweist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entschieden, dass das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen wird.

Wien, am 26. November 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023160005.J00

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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