Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Rückzahlungsantrag der Revisionswerberinnen nicht Folge. Sie ging davon aus, dass der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bregenz die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 (offenbar gemeint: Z 1) GGG für die auf einem Übergabevertrag beruhende Einverleibung des Eigentumsrechtes der Revisionswerberinnen an zwei Liegenschaften zutreffend gegenüber den Revisionswerberinnen in Höhe von jeweils EUR 2.385,-- festgesetzt habe, wei... mehr lesen...