TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/17 Ro 2014/16/0026

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
33 Bewertungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BewG 1955 §56 Abs3;
BewG 1955 §56 Abs4;
GEG §19a Abs12 Z2 idF 2013/I/190;
GGG 1984 §26a Abs1 idF 2013/I/001;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
  1. GEG § 19a heute
  2. GEG § 19a gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 19a gültig von 15.04.2022 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 19a gültig von 27.07.2021 bis 14.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  5. GEG § 19a gültig von 15.05.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  6. GEG § 19a gültig von 26.04.2017 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  7. GEG § 19a gültig von 01.12.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  8. GEG § 19a gültig von 29.12.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  9. GEG § 19a gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  10. GEG § 19a gültig von 03.09.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  11. GEG § 19a gültig von 11.01.2013 bis 02.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  12. GEG § 19a gültig von 31.12.2010 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GEG § 19a gültig von 21.05.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  14. GEG § 19a gültig von 09.04.2009 bis 20.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  15. GEG § 19a gültig von 24.05.2007 bis 08.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. GEG § 19a gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  17. GEG § 19a gültig von 14.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  18. GEG § 19a gültig von 19.11.2004 bis 13.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  19. GEG § 19a gültig von 28.11.2001 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  20. GEG § 19a gültig von 01.05.1996 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision von 1. Dr. A K-U in Z, und

2. Dr. A M U in H, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Dezember 2013, Zl. 1 Jv 3031-33/13t, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Rückzahlungsantrag der Revisionswerberinnen nicht Folge. Sie ging davon aus, dass der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bregenz die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 (offenbar gemeint: Z 1) GGG für die auf einem Übergabevertrag beruhende Einverleibung des Eigentumsrechtes der Revisionswerberinnen an zwei Liegenschaften zutreffend gegenüber den Revisionswerberinnen in Höhe von jeweils EUR 2.385,-- festgesetzt habe, weil die Bewertung einer Liegenschaft mit EUR 84.000,-- unstrittig sei und laut "Grundsteuermessbescheid vom 1. 1. 1999" der Einheitswert der anderen Liegenschaft EUR 116.494,55 betrage. Die Ausführungen im Rückzahlungsantrag bezüglich Reduzierung des Einheitswertes durch Miteigentum einer namentlich genannten GmbH und eines Baurechts auf dieser Liegenschaft könne sie nicht nachvollziehen, weil zum Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung diese Liegenschaft nur aus einem Grundstück bestanden habe und deren alleinige Eigentümerin die Übergeberin der Liegenschaft gewesen sei. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 433.483,65 heranzuziehen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einem Rückzahlungsantrag der Revisionswerberinnen nicht Folge. Sie ging davon aus, dass der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Bregenz die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, (offenbar gemeint: Ziffer eins,) GGG für die auf einem Übergabevertrag beruhende Einverleibung des Eigentumsrechtes der Revisionswerberinnen an zwei Liegenschaften zutreffend gegenüber den Revisionswerberinnen in Höhe von jeweils EUR 2.385,-- festgesetzt habe, weil die Bewertung einer Liegenschaft mit EUR 84.000,-- unstrittig sei und laut "Grundsteuermessbescheid vom 1. 1. 1999" der Einheitswert der anderen Liegenschaft EUR 116.494,55 betrage. Die Ausführungen im Rückzahlungsantrag bezüglich Reduzierung des Einheitswertes durch Miteigentum einer namentlich genannten GmbH und eines Baurechts auf dieser Liegenschaft könne sie nicht nachvollziehen, weil zum Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung diese Liegenschaft nur aus einem Grundstück bestanden habe und deren alleinige Eigentümerin die Übergeberin der Liegenschaft gewesen sei. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei daher eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 433.483,65 heranzuziehen.

Die Revisionswerberinnen erachten sich in der dagegen erhobenen Revision u.a. in ihrem Recht auf Vorschreibung der Eintragungsgebühr auf der Grundlage des dreifachen Einheitswertes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen den am 19. Dezember 2013 genehmigten, am 8. Jänner 2014 zugestellten angefochtenen Bescheid konnte gemäß § 19a Abs. 12 Z 2 GEG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten in analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.Gegen den am 19. Dezember 2013 genehmigten, am 8. Jänner 2014 zugestellten angefochtenen Bescheid konnte gemäß Paragraph 19 a, Absatz 12, Ziffer 2, GEG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

Gemäß § 26a Abs. 1 GGG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 1/2013 - GGN ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den - hier unstrittig vorliegenden - begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen.Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, - GGN ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den - hier unstrittig vorliegenden - begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts, heranzuziehen.

Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich eine Mitteilung gem. § 194 Abs. 4 BAO des Finanzamtes Bregenz vom 16. August 2000 betreffend Fortschreibungsveranlagung und Änderung der Abgabepflicht sowie Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1999, die an die schon erwähnte GmbH und Mitbesitzer adressiert ist und einen Eingangsstempel der Marktgemeinde Lauterach aufweist. Darin wird zur Begründung auf eine Änderung der Zurechnung verwiesen. Zusätzlich befindet sich ein Hinweis darauf, dass die Zurechnung dem Anhang A zu entnehmen sei. In diesem Anhang A sind die Übergeberin der Liegenschaft mit einem Anteil von 12/1.000 und die GmbH mit einem Anteil von 988/1.000 als von der Änderung der Abgabepflicht betroffene Eigentümer aufgelistet.Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich eine Mitteilung gem. Paragraph 194, Absatz 4, BAO des Finanzamtes Bregenz vom 16. August 2000 betreffend Fortschreibungsveranlagung und Änderung der Abgabepflicht sowie Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 1999, die an die schon erwähnte GmbH und Mitbesitzer adressiert ist und einen Eingangsstempel der Marktgemeinde Lauterach aufweist. Darin wird zur Begründung auf eine Änderung der Zurechnung verwiesen. Zusätzlich befindet sich ein Hinweis darauf, dass die Zurechnung dem Anhang A zu entnehmen sei. In diesem Anhang A sind die Übergeberin der Liegenschaft mit einem Anteil von 12/1.000 und die GmbH mit einem Anteil von 988/1.000 als von der Änderung der Abgabepflicht betroffene Eigentümer aufgelistet.

Feststellungen über die Zurechnung des Einheitswertes an die unterschiedlichen Miteigentümer enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Im Fall der Belastung eines Grundbuchskörper mit einem Baurecht ist nach § 26a Abs. 1 GGG nicht das Dreifache des gesamten Einheitswertes einer Liegenschaft heranzuziehen, sondern es ist auf das eingeschränkte Eigentum, welches allein der Übertragung zu Grunde liegt, abzustellen und auf die gemäß § 56 Abs. 3 und 4 Bewertungsgesetz 1955 im Einheitswertbescheid vorgenommene Zurechnung auf den Eigentümer des Grund und Bodens Bedacht zu nehmen.Im Fall der Belastung eines Grundbuchskörper mit einem Baurecht ist nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG nicht das Dreifache des gesamten Einheitswertes einer Liegenschaft heranzuziehen, sondern es ist auf das eingeschränkte Eigentum, welches allein der Übertragung zu Grunde liegt, abzustellen und auf die gemäß Paragraph 56, Absatz 3 und 4 Bewertungsgesetz 1955 im Einheitswertbescheid vorgenommene Zurechnung auf den Eigentümer des Grund und Bodens Bedacht zu nehmen.

Damit bietet der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung dafür, dass trotz expliziter Aufteilung des Einheitswertes durch das Finanzamt der gesamte Einheitswert der Liegenschaft in die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Revisionswerberinnen einbezogen wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 17. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014160026.J00

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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