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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorauszuschicken ist, diese Entscheidung dient der Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom XXXX . Demnach ist – hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheids – auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher (sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist) auf die Sach... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Der Beschwerdeführer stellte über das elektronische Anmeldetool der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) am 12.12.2019 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob es sich bei dem Angebot des YouTube-Kanals "www. XXXX .at", abrufbar unter https://www.youtube.com XXXX um einen... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-)Kanäle „ XXXX “ auf YouTube (abrufbar unter XXXX ) und Facebook (abrufbar unter XXXX ) sowie sein Blogangebot „ XXXX “ (abrufbar unter ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem am 29.05.2017 bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die gezeigten Inhalte der durch ihn betriebenen (Video-) Kanäle „ XXXX “ auf YouTube (abrufbar unter XXXX und Facebook (abrufbar unter XXXX sowie sein Blogangebot „ XXXX “ (abrufbar unter XX... mehr lesen...