Norm: IPRG §9 Abs1
Rechtssatz: 1. Bei der Prüfung der "stärksten Beziehung" können durchaus auch auf die Zukunft weisende Argumente von Bedeutung sein. 2. Mit der Formulierung "stärkste Beziehung" hat der Gesetzgeber bewusst eine Blankettnorm geschaffen, um eine elastische Handhabung der Bestimmung sowie die Rechtsfortbildung zu gewährleisten. Entscheidungstexte 1 Ob 2/03f Entscheid... mehr lesen...