RS OGH 2024/6/25 1Ob2/03f; 4Ob51/24i

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Rechtssatz

1. Bei der Prüfung der "stärksten Beziehung" können durchaus auch auf die Zukunft weisende Argumente von Bedeutung sein.

2. Mit der Formulierung "stärkste Beziehung" hat der Gesetzgeber bewusst eine Blankettnorm geschaffen, um eine elastische Handhabung der Bestimmung sowie die Rechtsfortbildung zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117332

Im RIS seit

28.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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