Norm: IPRG §16 Abs2 IPRG § 16 heute IPRG § 16 gültig ab 01.01.1979
Rechtssatz: Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Die F... mehr lesen...