Entscheidungen zu § 16 Abs. 2 IPRG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2025/4/25 10ObS55/11b; 10ObS16/14x; 5Ob42/22w; 8Ob32/25a

Norm: IPRG §16 Abs2 IPRG § 16 heute IPRG § 16 gültig ab 01.01.1979
Rechtssatz: Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Die F... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.04.2025

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