Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. März 2008 auf Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr näher beschriebener G Pistolen (120 Stück) in das Bestimmungsland Tunesien gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 und Z. 8 Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Außenhandelsverordnung 2005 ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. März 2008 au... mehr lesen...