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54/02 Außenhandelsgesetz;Norm
AußHG 1984 §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der G GmbH in D, vertreten durch Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. Jänner 2009, Zl. 700.891/08-C2/2/09, betreffend Ausfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. März 2008 auf Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr näher beschriebener G Pistolen (120 Stück) in das Bestimmungsland Tunesien gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 und Z. 8 Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Außenhandelsverordnung 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12. März 2008 auf Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr näher beschriebener G Pistolen (120 Stück) in das Bestimmungsland Tunesien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8, Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Außenhandelsverordnung 2005 ab.
Zur Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständlichen Pistolen unter die Anlage der Außenhandelsverordnung 2005 fielen, sodass gemäß § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AußHG 2005 u.a. die Ausfuhr dieser Güter eine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit benötige. Gemäß § 5 Abs. 1 AußHG 2005 sei diese Bewilligung zu erteilen, wenn (u.a.) kein Grund zur Annahme bestehe, dass die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden (Z. 3) und die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z. 2 bis Z. 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden (Z. 8). Die Genehmigungskriterien des § 5 AußHG 2005 fänden sich auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der auf Grund des genannten Rechtsaktes erfolge, hätten Mitgliedstaaten gegenüber Österreich "die Ablehnung unter Verweis auf Kriterium 2 (Achtung der Menschenrechte) an das tunesische Innenministerium mitgeteilt". Zwar handle es sich dabei "nicht um im Wesentlichen gleichartige Transaktionen", doch zeige die ablehnende Haltung der Mitgliedstaaten, dass diese die Einschätzung der belangten Behörde über die Menschenrechtslage in Tunesien teilten. Nach den Ermittlungen der belangten Behörde bestehe nämlich Grund zur Annahme, dass die genannten Waffen im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet werden und zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt werden könnten.Zur Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständlichen Pistolen unter die Anlage der Außenhandelsverordnung 2005 fielen, sodass gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005 u.a. die Ausfuhr dieser Güter eine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit benötige. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AußHG 2005 sei diese Bewilligung zu erteilen, wenn (u.a.) kein Grund zur Annahme bestehe, dass die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden (Ziffer 3,) und die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Ziffer 2 bis Ziffer 7, genannten Zwecke wiederausgeführt würden (Ziffer 8,). Die Genehmigungskriterien des Paragraph 5, AußHG 2005 fänden sich auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der auf Grund des genannten Rechtsaktes erfolge, hätten Mitgliedstaaten gegenüber Österreich "die Ablehnung unter Verweis auf Kriterium 2 (Achtung der Menschenrechte) an das tunesische Innenministerium mitgeteilt". Zwar handle es sich dabei "nicht um im Wesentlichen gleichartige Transaktionen", doch zeige die ablehnende Haltung der Mitgliedstaaten, dass diese die Einschätzung der belangten Behörde über die Menschenrechtslage in Tunesien teilten. Nach den Ermittlungen der belangten Behörde bestehe nämlich Grund zur Annahme, dass die genannten Waffen im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet werden und zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt werden könnten.
Dazu stellte die belangte Behörde einerseits fest, dass die Al-Kaida-Organisation im islamischen Maghreb auf eine Destabilisierung moderater arabischer Regierungen im Norden Afrikas abziele. Diese Gruppierung habe zunächst in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts unter einem anderem Namen in Algerien in einem Bürgerkrieg gegen die algerische Regierung gekämpft. Da die Gruppierung aber zwischenzeitig die gewaltsame Schaffung einer fundamentalistisch-islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung anstrebe, sei ihre neue Gesamtstrategie die Ausweitung der Operationen auf den ganzen Maghreb und damit auch auf Tunesien. Die Mitglieder dieses Al-Kaida-Zweiges verübten regelmäßig Bombenanschläge auf Polizisten und westliche Ausländer in Nordafrika. Im Jahre 2003 seien 32 europäische Sahara-Urlauber entführt worden, zu der sich der damalige Emir dieser Gruppierung bekannt habe.
Andererseits stellte die belangte Behörde fest, dass in Tunesien die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit "weiterhin stark eingeschränkt" seien (Hinweis auf den Jahresbericht 2007 von Amnesty International). Es gebe auch "immer wieder Meldungen über Folterungen und Misshandlungen". Nach "unfairen Gerichtsverfahren" seien in den Vorjahren hunderte verurteilte politische Gefangene in Haft geblieben. Viele der Gefangenen seien über 10 Jahre inhaftiert gewesen und hätten sich in "schlechter gesundheitlicher Verfassung" befunden. Staaten wie Tunesien verletzten regelmäßig die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und missbrauchten die Arbeit des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen.
Daher stünden der beantragten Bewilligung nach Ansicht der belangten Behörde § 5 Abs. 1 Z. 3 und Z. 8 AußHG 2005 entgegen. Daran könne eine vom Bundesministerium für Inneres - allerdings auf Grund einer anderen Rechtslage (Kriegsmaterialgesetz) - erteilte Genehmigung, Granaten und Handgranaten nach Tunesien zu liefern, nichts ändern.Daher stünden der beantragten Bewilligung nach Ansicht der belangten Behörde Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8, AußHG 2005 entgegen. Daran könne eine vom Bundesministerium für Inneres - allerdings auf Grund einer anderen Rechtslage (Kriegsmaterialgesetz) - erteilte Genehmigung, Granaten und Handgranaten nach Tunesien zu liefern, nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Aus dem Akt (Antrag der Beschwerdeführerin) und der Beschwerde geht übereinstimmend hervor, dass die in Rede stehenden Pistolen über ein ausländisches Verkaufsbüro der Beschwerdeführerin an das Innenministerium der Republik Tunesien geliefert werden sollen.
Die Beschwerde wendet wie schon im Verwaltungsverfahren ein, dass in einem ähnlichen Fall mit einem näher bezeichneten Bescheid des zuständigen Bundesministers vom Juli 2008 sogar eine Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz für die Ausfuhr von Granaten und Handgranaten in die Republik Tunesien erteilt worden sei. Die Lieferung dieser Kriegsmaterialien sei auch bereits durchgeführt worden, sodass bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen und Gegebenheiten die Annahme der belangten Behörde, die Waffen würden in Tunesien zur internen Repression verwendet, nicht nachvollziehbar sei. Im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde mit diesem Einwand nicht näher auseinander gesetzt und vor allem keine konkreten Feststellungen getroffen, auf die sich die Versagung der Bewilligung stützen lasse:
So habe sich die belangte Behörde einerseits auf Berichte über die Tätigkeiten der Al-Kaida im Jahr 2003 gestützt, aber keine Feststellungen zur aktuellen Situation getroffen. Selbst die Zugrundelegung der Angaben über die Tätigkeit der Al-Kaida spreche aber geradezu für und nicht gegen die Lieferung an das tunesische Innenministerium, da ja der tunesische Staat bzw. die staatlich legitimierten Behörden die Aufgabe hätten, bewaffnete Terrorgruppen zu bekämpfen und dafür entsprechende Waffen benötigten.
Wenn die belangte Behörde andererseits pauschal auf "Meldungen über Folterungen und Misshandlungen" verweise, die im Jahresbericht von Amnesty International aus dem Jahre 2007 hervorgingen, so sei nicht festgestellt, von wem diese Maßnahmen ausgegangen seien. Die belangte Behörde habe es vor allem unterlassen, durch konkrete Ermittlungsergebnisse zu untermauern, weshalb im Zusammenhang mit der beabsichtigten Lieferung der Pistolen an das tunesische Innenministerium die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen einhergehen solle. Einer diesbezüglichen Annahme stünden vor allem auch die noch im Jahre 2007 erteilten Genehmigungen von Exportanträgen der beschwerdeführenden Partei in das Bestimmungsland Tunesien entgegen, sodass die unveränderte Situation in diesem Staat eine plötzliche Versagung der Bewilligung nicht nachvollziehbar mache.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen Pistolen zufolge § 1 Abs. 1 iVm. der Anlage der Außenhandelsverordnung 2005 um bewilligungspflichtige Güter im Sinne des § 4 Abs. 2 AußHG 2005 handelt. Die Voraussetzungen der Erteilung dieser Bewilligung für die gegenständlich beantragte Ausfuhr der Waffen sind in § 5 AußHG genannt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen Pistolen zufolge Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage der Außenhandelsverordnung 2005 um bewilligungspflichtige Güter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005 handelt. Die Voraussetzungen der Erteilung dieser Bewilligung für die gegenständlich beantragte Ausfuhr der Waffen sind in Paragraph 5, AußHG genannt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z. 15 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass"§ 5. (1) Eine Bewilligung gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 28,, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass
1. durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z. 1 verletzt würden, 1. durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, verletzt würden,
2. die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2 Z. 3 genannten Zwecke verwendet würden, 2. die Güter zu einem der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Zwecke verwendet würden,
3. die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
4. die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
5. der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
6. die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
7. die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
8. die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z. 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden, 8. die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Ziffer 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
9. durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
10. durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis der belangten Behörde auf die von einer Al-Kaida-Organisation ausgehenden Terrorgefahren eine tragfähige Begründung dafür sein kann, die Genehmigung für den Export von Pistolen an staatliche Organe Tunesiens zu versagen.
Die belangte Behörde hat nämlich den Genehmigungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Z. 3 AußHG auch deshalb abgewiesen, weil Grund zur Annahme bestehe, dass die gelieferten Pistolen im Bestimmungsland Tunesien zur internen Repression verwendet werden könnten.Die belangte Behörde hat nämlich den Genehmigungsantrag unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AußHG auch deshalb abgewiesen, weil Grund zur Annahme bestehe, dass die gelieferten Pistolen im Bestimmungsland Tunesien zur internen Repression verwendet werden könnten.
Die Erläuterungen (RV 798 GP XXII) zur letztgenannten Bestimmung lauten:Die Erläuterungen Regierungsvorlage 798, Gesetzgebungsperiode , römisch 22 ) zur letztgenannten Bestimmung lauten:
"Unter interner Repression im Sinne von Z 3 sind insbesondere die im Kriterium zwei des Verhaltenskodex genannten schweren Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Bei Prüfung dieser Voraussetzung wird die Haltung des Bestimmungslandes zu den einschlägigen Grundsätzen in Menschenrechtsübereinkünften besonders zu beachten sein. Vorsicht wird vor allem bei Ländern geboten sein, in denen von den zuständigen Gremien der UN, des Europarats oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt worden sind.""Unter interner Repression im Sinne von Ziffer 3, sind insbesondere die im Kriterium zwei des Verhaltenskodex genannten schweren Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Bei Prüfung dieser Voraussetzung wird die Haltung des Bestimmungslandes zu den einschlägigen Grundsätzen in Menschenrechtsübereinkünften besonders zu beachten sein. Vorsicht wird vor allem bei Ländern geboten sein, in denen von den zuständigen Gremien der UN, des Europarats oder der EU schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt worden sind."
Im angefochtenen Bescheid wird dazu auf den erwähnten Bericht von Jahresbericht 2007 von Amnesty International und in diesem Zusammenhang auch auf "Meldungen über Folterungen und Misshandlungen" verwiesen.
Aus der Aktenlage ist in diesem Zusammenhang ein email-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ersichtlich: Nach einem Schreiben der belangten Behörde vom 27. Mai 2008, wonach "nun angeblich auch ein österr. Staatsbürger vom tunesischen Geheimdienst gefoltert wurde" ersuchte die Beschwerdeführerin mit email vom selben Tag um nähere Details. Daraufhin teilte die belangte Behörde (ebenfalls mit email vom selben Tag) mit, dass ein namentlich genannter österreichischtunesischer Doppelstaatsbürger im Dezember 2007 festgenommen und im Mai 2008 wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei ohne Vorliegen von Beweisen auf Grund eines Geständnisses des Verurteilten ergangen, das nach seinen Angaben aber unter Folter erpresset worden sei (der Verurteilte sei nach seinen Angaben regelmäßig in das Gefängnis des Innenministeriums gebracht und dort gefoltert worden). Diesen Einwand habe das verurteilende Gericht aber nicht zugelassen.
Als Reaktion auf diesen Vorhalt erklärte die Beschwerdeführerin mit email vom 2. Juni 2008 ihr Bedauern zu diesem Fall und gab der Hoffnung Ausdruck, dass dieser Fall "vor einem unabhängigen Gericht neu bewertet wird".
Schon im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin den im Raum stehenden Vorwürfen der Folter, die mit dem genannten Länderbericht im Einklang stehen (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008, "Saadi"), auf der Sachverhaltsebene nicht konkret entgegen getreten ist, durfte die belangte Behörde zur Rechtsansicht gelangen, dass im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 AußHG 2005 ein "Grund zur Annahme" besteht, die ausgeführten Güter könnten im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet werden.Schon im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin den im Raum stehenden Vorwürfen der Folter, die mit dem genannten Länderbericht im Einklang stehen vergleiche , auch das Urteil des EGMR vom 28. Februar 2008, "Saadi"), auf der Sachverhaltsebene nicht konkret entgegen getreten ist, durfte die belangte Behörde zur Rechtsansicht gelangen, dass im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AußHG 2005 ein "Grund zur Annahme" besteht, die ausgeführten Güter könnten im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet werden.
Entgegen der Meinung der Beschwerde ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob für andere Lieferungen nach Tunesien behördliche Genehmigungen erteilt wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung erübrigte sich, weil die belangte Behörde einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hat. Wien, am 1. Juli 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040097.X00Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009