1. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht und im Verfahren unstrittig ist, steht der Revisionswerber als Lehrer an einer öffentlichen Lehranstalt ("HTL") in einem (aktiven) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei ihm infolge Pflichtversicherung nach dem B-KUVG eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht. Der Revisionswerber ist zudem freiberuflich tätiger Ziviltechniker und als solcher - seit dem 1. Jänner 2001 (wieder) aktives, also mit einer nicht... mehr lesen...
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerich... mehr lesen...