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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2015, W228 2013849-1/2E, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 3. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber seit 1. August 2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegt. 2.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 3. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber seit 1. August 2013 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterliegt.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 2.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete das Zurechtbestehen der Pflichtversicherung unter Bezugnahme auf den zwischen dem Revisisonswerber und seinem damaligen Dienstgeber abgeschlossenen Sondervertrag, wonach ihm ein Zuschuss auf die Alterspension in der Höhe des Differenzbetrages zu jenem Betrag gebührt, den er bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen des Landes Niederösterreich, GBDO 1976, Nr. 2400, als Ruhegenussempfänger erhalten würde. Diesen Zuschuss wertete das Gericht jedoch nicht als Ruhegenuss iSd § 5 Z 2 FSVG, sondern als Ausgleich des Einkommensverlustes auf privatrechtlicher Basis, was sich aus dem Wortlaut des Sondervertrages ableiten ließe. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG, wonach es auf den Bezug eines Ruhegenusses ankäme, komme gegenständlich nicht in Frage.Das Bundesverwaltungsgericht begründete das Zurechtbestehen der Pflichtversicherung unter Bezugnahme auf den zwischen dem Revisisonswerber und seinem damaligen Dienstgeber abgeschlossenen Sondervertrag, wonach ihm ein Zuschuss auf die Alterspension in der Höhe des Differenzbetrages zu jenem Betrag gebührt, den er bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsbestimmungen des Landes Niederösterreich, GBDO 1976, Nr. 2400, als Ruhegenussempfänger erhalten würde. Diesen Zuschuss wertete das Gericht jedoch nicht als Ruhegenuss iSd Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG, sondern als Ausgleich des Einkommensverlustes auf privatrechtlicher Basis, was sich aus dem Wortlaut des Sondervertrages ableiten ließe. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG, wonach es auf den Bezug eines Ruhegenusses ankäme, komme gegenständlich nicht in Frage.
3. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage verkannt habe und seine Entscheidung einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfe.
Der Revisionswerber habe vom Land Niederösterreich keine Zuschusspension, sondern einen gekürzten Ruhegenuss auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses bezogen. Dies ergebe sich aus der Textierung im Sondervertrag sowie aus dem Vertragswillen der Beteiligten. Daher falle der Revisionswerber unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG.Der Revisionswerber habe vom Land Niederösterreich keine Zuschusspension, sondern einen gekürzten Ruhegenuss auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses bezogen. Dies ergebe sich aus der Textierung im Sondervertrag sowie aus dem Vertragswillen der Beteiligten. Daher falle der Revisionswerber unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG.
4. In dem auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, 99/08/0068, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FSVG (§ 5 Z 2) aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut ("Personen, die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen") die Regelung nur dahin verstanden werden könne, dass damit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint sind, die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österreichischen Rechtssprache als Ruhegenuss bezeichnet werden. 4. In dem auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, 99/08/0068, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FSVG (Paragraph 5, Ziffer 2,) aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut ("Personen, die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen") die Regelung nur dahin verstanden werden könne, dass damit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint sind, die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österreichischen Rechtssprache als Ruhegenuss bezeichnet werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die auch im hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, 2000/08/0140, bekräftigt wurde, und im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beurteilung der an den Revisionswerber im Sondervertrag zugedachten Pensionsleistung zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht und somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die auch im hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, 2000/08/0140, bekräftigt wurde, und im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beurteilung der an den Revisionswerber im Sondervertrag zugedachten Pensionsleistung zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht und somit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080150.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016