1 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisi... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E07204010E3L E13309900E3R E0720401010/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)93 Eisenbahn
Norm: 32000L0009 Seilbahnen-RL Personenverkehr;32016R0424 Seilbahnen; B-VG Art102 Abs2; B-VG Art102 Abs3; B-VG Art131 Abs2;EURallg; SeilbG 2003 §14 Abs1; SeilbG 2003 §14 Abs2; SeilbG 2003 §14 Abs3; B-VG Art. 102 heute B-VG Art. 102 gülti... mehr lesen...