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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0009 Seilbahnen-RL Personenverkehr;Rechtssatz
In § 14 Abs. 1 bis 3 SeilbG 2003 wurde nicht von der Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vorzusehen, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung sieht eine Zuständigkeit des BMVIT als Behörde des Bundes für die Vollziehung der dort genannten Angelegenheiten vor. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwH). Für die Angelegenheiten des § 14 SeilbG 2003, welche in erster Instanz vom BMVIT vollzogen wurden, ist daher das BVwG zuständig. Daran vermag die neue Rechtslage nach der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der RL 2000/9/EG nichts zu ändern.In Paragraph 14, Absatz eins bis 3 SeilbG 2003 wurde nicht von der Ermächtigung gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG, die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vorzusehen, Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Bestimmung sieht eine Zuständigkeit des BMVIT als Behörde des Bundes für die Vollziehung der dort genannten Angelegenheiten vor. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwH). Für die Angelegenheiten des Paragraph 14, SeilbG 2003, welche in erster Instanz vom BMVIT vollzogen wurden, ist daher das BVwG zuständig. Daran vermag die neue Rechtslage nach der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der RL 2000/9/EG nichts zu ändern.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030072.L04Im RIS seit
22.08.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018